Wir, die Schwesternschaft des Mondes, Dienerinnen dieses Landes und gerechte Stimme der Lebewesen ebendieses, verfügen diesen Codex, auf dass niemandem Unrecht geschehe, welches Ehre, Leib, Leben und Gut berührt und niemand mit rechtmäßigem Grund seine Veranlassung und Hinlänglichkeit entschuldigen mag, sondern gestraft werde von den Schwestern des Mondes.
Frieden und Recht soll herrschen in unserem Protektorat, daher befehlen und verordnen wir, dem Gebotenen Folge zu leisten, immer und überall, und jede Kreatur der gerechten harten Strafe zuzuführen, so sie einander Missetat verüben.

Im Namen der Schwesternschaft des Mondes und dem lichten Pantheon der Götter im Jahre 20 nach Llud.


§1 Die Geltung dieses Gesetzes

  1. Alles, was nach der Schwesternschaft Willen als Gesetz niedergeschrieben stehe, solle dort als Recht gelten, wo sich das Protektorat der Schwesternschaft erstreckt. Vom ehemaligen Grenzwalde, über die Stadt Cove, hin zur Küste im Südwesten, die Weggemarkung südlich des Gebirges Covetous, sowie die nordöstlichen Ausläufer ebendiesen Gebirges.
  2. Eine jede Kreatur, die in Unseren Landen weile oder auch nur Unsere Marksteine überschreite, soll diesem Gesetz unterworfen sein, ganz gleich ob Mensch, Elf, Zwerg oder anderes Wesen.
    (a) So sei es auch gegeben, dass die Unkenntnis jener Gesetze als niemandes Grund zur Entschuldigung der Tat gegolten werde.
  3. Ausgenommen hiervon seien Gebiete, für welche dies in von Uns persönlich geschlossenen Verträgen oder Bestimmungen anderweitiges bestimmt wurde.

§2 Vom Recht der Unversehrtheit

Einem jedem freien Bürger unserer Städte sei das Recht auf Unversehrtheit und Gerechtigkeit zugesagt, so er diese Rechte nicht selbst verwirken mag.
Auch soll eine jede freie Bürgerin frei unsere Straßen und Städte betreten dürfen und ungebunden umher zuziehen vermögen, so sie es nicht verwirkt haben oder die Schwesternschaft anderes bestimmt habe.
All diese Rechte sollen von uns, wie auch von all den uns eingeschworenen Schwestern zu befolgen sein.


§3 Es möge Frieden herrschen!

Hiermit verfügt die Schwesternschaft des Mondes, dass in den Gemarkungen des Protektorats, der Stadt Cove, Burgen, Wäldern und gar in unseren Gewässern Friede zu herrschen habe! Wer den Frieden des Protektorats in Böswilligkeit zu stören sucht, dessen Rechte sollen verwirkt sein! Und so soll er nach den Gesetzen unseres Protektorats bestraft werden.
Das Wort des Friedens möge wirken für alle Zeit und einen Jeden und eine Jede in den Gemarkungen des Protektorates!


§4 Das Waffenrecht

Einem jeden freien Bürger sei das Recht auf eine Waffe zugestanden, um sich mit dieser seiner selbst zu behaupten, so sie bedroht werden mag. Dies Recht möge all jenen entzogen werden, welche den Umgang mit der Waffe auf eine dem Gesetze widrigen Art frönen.


§5 Über die Sittlichkeit und den Anstand

  1. In unserem Lande habe Sittlichkeit und Anstand zu herrschen.
  2. Wer diesem zuwider handelt, der möge mit einer entsprechenden Strafe belegt werden!
  • Bei leichten Vergehen möge es eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Münzen sein.
  • Bei mittleren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien.
  • Bei schweren Vergehen möge es eine leichte Strafe am Körper seien, sowie zwei Tage am Pranger.

§6 Über die Gewalttaten

  1. Jedem, der einem anderen irgendein körperliches Leid antut, ohne ihn dabei schwer zu verletzen, der solle zur Entschuldigung angehalten werden und den Schaden angemessen bei seinem Opfer ausgleichen.
  2. Wer einem anderen peinlich schweres Übel am Leibe zufügt, erleide die rechte Vergeltung, indem man ihm dasselbe Ungemach bereite, wie er seinem Opfer.

§7 Über die Entschädigung

Bei allen Untaten wider Besitz und Eigentum, die im Folgenden genannt werden, soll der Täter zu Recht das Eigentum wieder zurückgeben, wem es gehört. Ist dieses nicht möglich, so habe er für den Schaden redlich aufzukommen. In Form eines entsprechenden Ersatzes wo dieses möglich ist und dort wo dies nicht möglich sein mag, in Form einer entsprechenden Anzahl von Goldmünzen.


§8 Von den Anbetern dunkler Götter und von den Lästerern

  1. So jemand dunkle Götter und Götzen anbetet und ihnen huldigt, soll er, wenn er ihnen nicht abschwört, bei der Waage der Ayanyeh und allem was heilig ist, als solcher für alle Zeiten gebrandmarkt werden, auf dass die dunkle Götze eingebrannt seine Stirn zieren mag.
  2. Wer gar als Prediger oder auch Priester eines solchen abscheulichen Kultes in Erscheinung tritt, erleide dasselbe Schicksal wie oben geschrieben, der möge je nach Schwere seiner Schuld zudem sein rechtes Auge verlieren und sollte dieser gar wiederholt die Grenzen unseres Protektorats verletzen, so möge er auch sein linkes Auge verlieren und inmitten der wilden Natur den Tod finden.
  3. Wer die guten Götter Ayanyeh, Agharam oder Caihume lästert oder Irrlehren über sie verbreitet, der solle dem lichten Klerus ausgeliefert werden, auf dass diese den Ketzer auf den richtigen Pfad zurückführen mögen.
  4. Wer dunkle Wesenheiten herbeiruft, dunkle Rituale durchführt oder mit dunklen Dämonen paktiert, der finde auf der Stelle ohne jegliche Gnade sein Ende durch das reinigende Feuer.

§9 Vom Gastrecht

  1. So ein Gast daher gereist kommt und Unsere Marksteine überschreite, soll er das gute Recht und die friedliche Sorgfalt eines jeden Gastes haben.
  2. So denn eine Überschreitung des Gastrechts vonstattengeht, mag man ihn belehren über Sitte und Gesetz anstelle einer Straf, dies aber nur, wenn das Vergehen nur gering und minder schwer gewesen und keine peinliche Straf an Leib und Leben zu besorgen wär, denn auch für einen Gast mag gelten, was in §1 (2) (a) stehe.